Der zentrale Aspekt des neuen Hundegesetzes ist die Abschaffung der Rasseliste. In Zukunft kann jeder Hund, der eine gesteigerte Aggressivität aufweist und angezeigt wird, von den Behörden als gefährlich eingestuft werden. Eine weitere Haltung ist dann nur unter besonderen Bedingungen möglich. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Pflichten der Hundehalter:
Allgemeine Pflichten: Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Vollzugskräfte der zuständigen Ordnungsbehörde dürfen den Hundeführer bei Missachtung anhalten und seine Personalien feststellen. Bei einer Ordnungswidrigkeit droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.
Hundehaftpflichtversicherung: Zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung werden nur die Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet. Das neue Hundegesetz empfiehlt jedoch allen Hundehaltern eine Hundehaftpflicht für ihr Tier abzuschließen. So soll die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachsschäden betragen.
Sachkunde: Dem Gesetz zufolge verfügt jeder über die erforderliche Sachkunde, der aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr ausgeht. So verfügen beispielsweise Tierärzte und Polizeihundeführer aufgrund ihrer Berufsausübung automatisch über eine entsprechende Sachkunde. Wer einen als gefährlich eingestuften Hund weiterhin halten möchte, ist verpflichtet, eine Sachkundeprüfung abzulegen. Alle anderen Personen können sich durch eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung, das entsprechende Fachwissen aneignen.
Kennzeichnung: Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) markiert werden. Der Transponder muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Gefährliche Hunde: Die Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen einen Hund als gefährlich einstufen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Hund
- einen Menschen beißt und dies nicht der Verteidigung oder der Selbsterhaltung dient.
- außerhalb des eingezäunten Grundstücks seines Halters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen grundlos anspringt oder sich anderweitig aggressiv verhält.
- ein anderes Tier gebissen hat, obwohl er selbst nicht angegriffen wurde.
- einen anderen Hund beißt, obwohl dieser eine artübliche Unterwerfungsgestik zeigte.
- unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt.